Post von Herrn Oberstaatsanwalt Scheichenzuber

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Post von Herrn Oberstaatsanwalt Scheichenzuber

von redaktion am 06.05.2011 16:26




Post von Herrn Oberstaatsanwalt Scheichenzuber

von Ulrich Kasparick, Dienstag, 26. April 2011 um 07:07

da ich wiederholt gefragt wurde, was eigentlich aus der Anzeige gegen Horst Lorenz Seehofer geworden ist, hier die Abschrift eines Briefes, den ich kürzlich erhielt:



Staatsanwaltschaft Passau

Herr Oberstaatsanwalt Scheichenzuber

12.4.2011

Vorermittlungen Horst Lorenz Seehofer

Anzeige wegen § 130 StGB



Sehr geehrter Herr Kasparick, in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 29.3.2011 folgende Entscheidung getroffen:

Der Strafanzeige des Jörg Tauss und Jens Feldhusen vom 09.03.2011 sowie des Ulrich Kasparick und Dennis Lassiter vom 10.03.2011 wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.



Gründe:Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Soweit von den Anzeigeerstattern moniert wird, der Redebeitrag des bayerischen Ministerpräsidenten zur "Zuwanderung von Ausländern" in der Ansprache am Aschermittwoch, 09.03.2011, in der Dreiländerhalle in Passau tangiere den Straftatbestand der Volksverhetzung, erweist sich dies als rechtlich nicht vertretbar.Die Redepassage "....wogegen wir größten Vorbehalte und Bedenken haben und da werden wir uns in der Berliner Koalition sträuben bis zur letzten Patrone, liebe Freunde, und niemals nachgeben, dass wir eine Zuwanderung in die deutschen Sozialsysteme bekommen. Das wollen wir nicht, liebe Freunde...." ist im Gesamtkontext des Beitrags zur "Zuwanderung von Ausländern" als eine in der politischen Auseinandersetzung im Lichte des (Seitenwechsel zu Seite 2 des Briefes) Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz zulässige Meinungsäußerung zu werten.

Dies ergibt sich dabei nach einer gebotenen Auslegung des Erklärungswertes der Äußerung aus Sicht eines unbefangenen Durchschnittsbetrachters. Eine strafrechtlich sanktionierte Äußerung im politischen Meinungskampf wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn andere mögliche Deutungen letztlich mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden könnten (BVerfG NJW 2009, 3503).



In Anbetracht dieser rechtlichen Prämissen ist die fragliche Redesequenz des bayerischen Ministerpräsidenten als zulässige Meinungsäußerung, als Hinweis auf die zunehmende Belastung der Sozialsysteme durch Zuwanderung zu werten.

Ein im Anzeigeschreiben behaupteter Angriff auf die Menschenwürde eines - inländischen Bevölkerungsteils, nur eine inländische Personengemeinschaft wird vom Straftatbestand der Volksverhetzung erfasst, liegt nicht vor.Soweit zudem im Kontext der Rede ausgeführt wurde, "....werden wir uns....sträuben bis zu letzten Patrone...." ergibt die gebotene Auslegung im Gesamtzusammenhang, dass der bayerische Ministerpräsident dabei letztlich auf seine Entschlossenheit mit der er seine politische Zielsetzung verfolgen will, wenn auch mit markigen Worten, hinweist.

Eine Bezugnahme auf eine die Menschenwürde angreifende, zu verachtende Verfolgung von Zuwanderern mit strafrechtlicher Relevanz, ist dabei nicht ansatzweise erkennbar, zumal im Kontext der Äußerung von "Zuwanderung" nicht aber von "Zuwanderern" die Rede ist, weiter der bayerische Ministerpräsident in der hier nicht zitierten Einführung zur Thematik der Zuwanderung zunächst Kriterien für eine seiner Meinung nach willkommene, dauerhafte Migration nannte.



Mit freundlichen Grüßen

gez. ScheichenzuberOberstaatsanwalt



Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalt keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird."

Hintergrund: Wehret den Anfängen! Weshalb ich Horst Seehofer angezeigt habe….

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