Zensur? – Keine Zensur!

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polis
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Zensur? – Keine Zensur!

von polis am 15.08.2011 17:58




Zensur? – Keine Zensur!
von polis-Gastautor Thomas Dyhr

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Thomas Dyhr 

Der Tagespresse ist zu entnehmen, dass sich der RBB weigert, einen Wahlwerbespot der NPD zum Berliner Wahlkampf zu senden, weil dieser einen volksverhetzenden Charakter trüge. Der TAGESSPIEGEL schreibt:

„Der Spot erweckt den Eindruck, dass dort genannte und gezeigte Straftaten ausschließlich von ausländischen Mitbürgern begangen wurden und ist damit geeignet, diesen Teil der Bevölkerung zu beschimpfen, verächtlich zu machen oder zu verleumden.
Er erfüllt damit den Straftatbestand der Volksverhetzung (§130 StGB)", begründet der RBB. Zwar würden Wahlwerbespots grundsätzlich außerhalb der redaktionellen Verantwortung des Senders laufen und allein die Parteien die volle rechtliche Verantwortung für den Inhalt tragen, sagte RBB-Sprecher Volker Schreck: „Unbeschadet dessen kann der RBB aber die Ausstrahlung ablehnen, wenn der Spot einen evidenten und schwerwiegenden Verstoß gegen die allgemeinen Gesetze enthält."

Die Ablehnung einer Ausstrahlung ist aus den genannten Gründen tatsächlich nachzuvollziehen, weil sich die Redaktionsverantwortlichen nicht hinter der grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Parteien verstecken können, sondern grundsätzlich eine eigene Prüfungspflicht haben, was sie tun.

Verletzen sie diese Prüfungspflicht und würden quasi rechtsblind einen volksverhetzenden Spot senden, würden sie sich in die Gefahr begeben, selber strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.
Immerhin trüge der Sender mit der Ausstrahlung maßgeblich dazu bei, dass der volksverhetzende Charakter öffentliche Wirkung erhält.
Um Zensur kann es sich daher bei dem Vorgehen des RBB nicht handeln.

Aus diesem Grund ist es auch verfehlt, wenn der Landesverband der NPD auf seiner Homepage von „Wahlkampfmanipulation durch Zensur des RBB" spricht und ankündigt, „notwendige Rechtsmittel" einzulegen.

Das Vorgehen der Partei – ihre Argumentation bei den angekündigten Rechtsmitteln – ist meiner Auffassung nach allerdings für ein etwaiges und begrüßenswerten Verbotsverfahren bedeutsam.

Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung [...] nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen.

In einem Verbotsverfahren ist es immer recht schwierig nachzuweisen, dass es nicht nur vereinzelte verirrte Parteimitglieder sind, die durch strafbare oder verfassungsfeindliche Aktionen die ganze Partei in Verruf bringen, sondern dass es die Partei selber ist, die in besagter Art und Weise vorgeht.

Wenn die Partei NPD als solche tätig würde und die Ausstrahlung eines tatsächlich als Volksverhetzung strafbaren Wahlwerbespots juristisch durchzusetzen suchte, handelt sie selber und nicht nur einzelne verirrte Mitglieder. Sie macht sich den Wahlwerbespot inhaltlich zu eigen und tzrägt dafür Verantwortung.
Demzufolge wäre ihre Argumentation vor Gericht wichtig für die etwaig notwendige Beweisführung in einem Verbotsverfahren, weil sie eine eindeutige Zuordnung der Aktivität zuließe.

Also – seien wir gespannt auf den Werdegang der weiteren Auseinandersetzung!

Antworten Zuletzt bearbeitet am 15.08.2011 18:22.

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