Hintergrund: BVG-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung
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Hintergrund: BVG-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung
von redaktion am 02.03.2010 13:45
Karlsruhe urteilte bei den Vorratsdaten über zwingende EU-Vorgaben - Richter sahen dennoch «keinen Anlass» für Vorlage an den EuGH
Karlsruhe (fhp/ddp). Bei seinem Urteil über die umstrittene Vorratsdatenspeicherung musste das Bundesverfassungsgericht mehr beachten als in üblichen Verfahren. Denn das seit 1. Januar 2008 geltende Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung ist nicht allein ein vom Bundestag beschlossenes Werk. Damit wurde auch eine EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung in das deutsche Recht umgesetzt - es ging also um «zwingende Vorgaben des Gemeinschaftsrechts».
Dies unterschied das Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung beispielsweise von jenem zur automatischen Kennzeichenerfassung, wo allein der deutsche Grundrechte-Standard maßgeblich war. Die Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung war unter dem Eindruck der Terroranschläge vom 11. September 2001 initiiert worden. Ihr zufolge müssen bestimmte Telekommunikationsdaten auf Vorrat gespeichert werden, damit die Daten zur Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten zur Verfügung stehen.
In seinem Urteil vom Dienstag sah das Bundesverfassungsgericht jedoch «keinen Anlass», die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zur Begründung hieß es, die Vorgaben der Richtlinie seien «im Wesentlichen auf die Speicherungspflichten selbst beschränkt» und könnten «ohne Verstoß gegen die Grundrechte des Grundgesetzes umgesetzt werden». Auf einen «etwaigen Vorrang der Richtlinie vor deutschen Grundrechten kommt es daher nicht an», sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier.
Schon in ihren beiden Eilentscheidungen hatten sich die Verfassungsrichter im Jahr 2008 weit vorgewagt. Sie hatten die Speicherung der Daten vorerst gebilligt, aber ihre Nutzung zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr stark eingeschränkt. Das Verfassungsgericht schöpfte schon damals seinen kleinen Einscheidungsspielraum voll aus.
Denn schon bei einem bloßen Bundesgesetz darf das Bundesverfassungsgericht von seiner Befugnis, ein Gesetz ganz oder teilweise auszusetzen, «nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen», wie das Gericht selbst in seinen Eilentscheidungen betonte. Der Prüfungsmaßstab sei «noch weiter verschärft», wenn es um die Umsetzung zwingender Vorgaben des Gemeinschaftsrechts gehe. Denn hier könne eine einstweilige Anordnung «das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des Gemeinschaftsrechts stören». Dieses Risiko nahmen die Karlsruher damals in Kauf.
Inzwischen ist der EU ihre eigene Richtlinie offenbar nicht mehr ganz geheuer. Schon am Samstag kündigte die neue EU-Justizkommissarin Viviane Reding an, die Richtlinie «noch in diesem Jahr» zu überprüfen. Denn es müsse «gewährleistet werden», dass die Vorratsdatenspeicherung mit der seit Dezember verbindlichen EU-Grundrechtecharta «vereinbar» sei. Die Vorratsdatenspeicherung könne nämlich «jedermanns Grundrecht auf Privatsphäre einschränken», sagte Reding. Diese Bedenken dürften durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nun stark untermauert worden sein.


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